Wissenswertes

Inhaltsverzeichnis

*  Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.

*   Reisepreisminderung bei Reisemängeln.

*    Was ist bei der Kündigung Ihres Arbeitsverhätnisses zu beachten?

*    Prozesskostenhilfe?

*    Bußgeldkatalog

 

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall

 

Folgende Ansprüche werden von der gegnerischen Versicherung ersetzt:

 

*   Kosten des Rechtsanwalts

*   Reparaturkostenerstattung

Auf Gutachtenbasis oder nach Reparaturrechnung

*   Kosten des Sachverständigen ab einem Schaden von DM 1.500,00 oder bei wirtschaftlichem Totalschaden

*   Nutzungsausfall für die Zeit der tatsächlichen Reparatur oder fiktiv nach Gutachten bei nachgewiesener Reparatur.

*   Schmerzensgeld bei unfallbedingten Verletzungen

*   Behandlungskosten und Attestkosten

*   Unkostenpauschale € 20,00

*   Zinsschaden bei Vorfinanzierung

 

Es empfielt sich, auch dann die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen,  wenn die Schuld des Gegners klar zu sein scheint,  zumal Ihnen auch in diesem Fall keine Kosten entstehen, da diese auch dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.

 

 

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Reisepreisminderung nach Reisemängeln.

Reisemängel

Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle, die die Höhe der Reisepreisminderung bei Mängeln angibt.

Art der Leistung

Mängel

Prozent

Bemerkung

I. Unterkunft

1. Abweichung vom gebuchten Objekt

0-25

je nach Entfernung

 

2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 

 

3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5-10

 

 

4. Abweichende Art der Zimmer

 

 

 

a) DZ statt EZ

20

Entscheidend, ob

 

b) Dreibettzimmer statt EZ

25

Personen der gleichen

 

c) Dreibettzimmer statt DZ

20-25

Buchung oder Unbekannte

 

d) Vierbettzimmer statt DZ

20-30

zusammengelegt werden

 

5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers

 

 

 

a) zu kleine Fläche

5-10

 

 

b) fehlender Balkon

5-10

bei Zusage / je nach Jahreszeit

 

c) fehlender Meerblick

5-10

bei Zusage

 

d) fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung

 

e) fehlendes (eigenes) WC

15

 

 

f) fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

 

g) fehlende Klimaanlage

10-20

bei Zusage / je nach Jahreszeit

 

h) fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

 

i) zu geringes Mobiliar

5-15

 

 

k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

 

 

l) Ungeziefer

10-50

 

 

6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen

 

 

 

a) Toilette

15

 

 

b) Bad/Warmwasserboiler

15

 

 

c) Stromausfall/Gasausfall

10-20

 

 

d) Wasser

10

 

 

e) Klimaanlage

10-20

je nach Jahreszeit

 

f) Fahrstuhl

5-10

je nach Stockwerk

 

7. Service

 

 

 

a) vollkommener Ausfall

25

 

 

b) schlechte Reinigung

10-20

 

 

c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)

5-10

 

 

8. Beeinträchtigungen

 

 

 

a) Lärm am Tage

5-25

 

 

b) Lärm in der Nacht

10-40

 

 

c) Gerüche

5-15

 

 

9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)

20-40

je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")

II. Verpflegung

1. Vollkommener Ausfall

50

 

 

2. Inhaltliche Mängel

 

 

 

a) eintöniger Speisenzettel

5

 

 

b) nicht genügend warme Speisen

10

 

 

c) verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

 

 

3. Service

 

 

 

a) Selbstbedien. (statt Kellner)

10-15

 

 

b) lange Wartezeiten

5-10

 

 

c) Essen in Schichten

10

 

 

d) verschmutzte Tische

5-10

 

 

e) verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

 

 

4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

bei Zusage

 

 

 

 

III. Sonstiges

1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

bei Zusage

 

2. Fehlendes Hallenbad

 

bei Zusage

 

a) bei vorhandenem Swimmingpool

10

 

 

b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

 

 

3. Fehlende Sauna

5

bei Zusage

 

4. Fehlender Tennisplatz

5-10

bei Zusage

 

5. Fehlendes Mini-Golf

3-5

bei Zusage

 

6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule

5-10

bei Zusage

 

7. Fehlende Möglichk. zum Reiten

5-10

bei Zusage

 

8. Fehlende Kinderbetreuung

5-10

bei Zusage

 

9. Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

 

10. Verschmutzter Strand

10-20

 

 

11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

bei Zusage

 

12. Fehlende Snack- oder Strandbar

0-5

je nach Ersatzmöglichkeit

 

13. Fehlender FKK-Strand

10-20

bei Zusage

 

14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

 

bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit

 

a) bei Hotelverpflegung

0-5

 

 

b) bei Selbstverpflegung

10-20

 

 

15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure)

5-15

bei Zusage

 

16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0-5

je nach Ausweichmöglichkeit

 

17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20-30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs

 

18. Fehlende Reiseleistung

 

 

 

a) bloße Organisation

0-5

 

 

b) bei Besichtigungsreisen 10-20

 

 

 

c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20-30

bei Zusage

 

19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für

 

a) im gleichen Hotel

 

1/2 Tag

 

b) in anderes Hotel

 

1 Tag

IV. Transport

1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

 

2. Ausstattungsmängel

 

 

 

a) niedrigere Klasse

10-15

 

 

b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard

5-10

 

 

3. Service

 

 

 

a) Verpflegung

5

 

 

b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

 

4. Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

 

5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransportmittels

Quelle: NJW 1994, S.1639

 

 

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Was ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten und durch den Anwalt zu prüfen?

 

*      Haben Sie die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes erhalten, ist es unbedingt ratsam, sofort Kontakt zu mir aufzunehmen. Denn eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von 3 Wochen an Zugang der Kündigung möglich.

 

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Hinweis zur Prozesskostenhilfe

 

Wozu Prozeßkostenhilfe?

 

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muß für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.

Die Prozeßkostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

 

Wer erhält Prozeßkostenhilfe?

 

Dazu schreibt das Gesetz vor:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeß­kostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat danach, wer

 

- einen Prozeß führen muß und die dafür erforderlichen Kosten nicht                                          aufbringen kann und

- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozeß zu gewinnen.

 

Ein Anspruch auf ProzeßkostenhiIfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

 

Was ist Prozeßkostenhilfe?

 

Die Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.

 

 

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Bußgeldkatalog ( Auszug )

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Pkw:

 

 

innerhalb geschlossener Ortschaften
bis 10 km/h 15,- EUR
11-15 km/h 25,- EUR
16-20 km/h 35,- EUR
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h 10,- EUR
11-15 km/h 20,- EUR
16-20 km/h 30,- EUR
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !

Toleranz, vom gemessenen Wert abgezogen: meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.

 

 

Abstand:

 


Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug

bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25,- EUR,

bei Gefährdung 30,- EUR,

bei Sachbeschädigung 35,- EUR

 

bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes 35,- EUR

 

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 50,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 3 Punkte
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 125,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)

 

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 50,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 4 Punkte
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

 

Überholen:

 


Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 10,- EUR

Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert 20,- EUR
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 25,- EUR, bei Sachbeschädigung 30,- EUR

Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 10,- EUR

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot



Halten und Parken:

 



Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten

Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR

 

Halten in "zweiter Reihe" 15,- EUR, bei Behinderung 20,- EUR

 

Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 15,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

 länger als eine Stunde 25,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR

 

Vor oder in Feuerwehrzufahrten geparkt 35,- EUR

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35,- EUR

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt 20,- EUR

 

Parken in "zweiter Reihe" 20,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

... länger als 15 Minuten 30,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR

 

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10,- EUR

 

Nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10,- EUR

 

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt 5,- EUR
bis 30 Minuten 5,- EUR
bis zu einer Stunde 10,- EUR
bis zu zwei Stunden 15,- EUR
bis zu drei Stunden 20,- EUR
länger als drei Stunden 25,- EUR

 

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampel usw.):

 



Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

(auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil) 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte

 

TÜV / Abgasuntersuchung:

 



Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als
zwei bis vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte

Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- EUR

Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung von mehr als zwei bis acht Monate überschritten 15,- EUR

 

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr:

 



Einen Promillerechner finden Sie unter www.promillerechner.de.

Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (seit 1.4.2001)
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis

Berauschende Mittel, unabhängig von der konsumierten Menge !
Dazu gehören: Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Selbst Cannabis-Konsum außerhalb des Straßenverkehrs (ohne das Führen oder Besitzen eines Autos) kann dazu führen, dass man noch nach einigen Monaten zur Beibringung eines Gutachtens über den eigenen Drogenkonsum verpflichtet wird und dass der Führerschein anschließend entzogen wird.

Auf dem Fahrrad ist ab 1,6 Promille der Auto-Führerschein weg. Eine MPU wird fällig.
Mit Unfallbeteiligung verliert man den Führerschein auf dem Fahrrad ab 0,3 Promille.

 

Erhöhung der Regelsätze:

 


Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

falls diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, bei:

40,- EUR: mit Gefährdung 50,- EUR, mit Sachbeschädigung 60,- EUR
50,- EUR: mit Gefährdung 60,- EUR, mit Sachbeschädigung 75,- EUR
60,- EUR: mit Gefährdung 75,- EUR, mit Sachbeschädigung 90,- EUR
75,- EUR: mit Gefährdung 100,- EUR, mit Sachbeschädigung 125,- EUR
90,- EUR: mit Gefährdung 110,- EUR, mit Sachbeschädigung 135,- EUR
100,- EUR: mit Gefährdung 125,- EUR, mit Sachbeschädigung 150,- EUR
125,- EUR: mit Gefährdung 150,- EUR, mit Sachbeschädigung 175,- EUR
150,- EUR: mit Gefährdung 175,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
175,- EUR: mit Gefährdung 200,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
200,- EUR: mit Gefährdung 225,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:

40,- EUR: 50,- EUR; 50,- EUR: 60,- EUR; 60,- EUR: 75,- EUR; 75,- EUR: 100,- EUR

 

Sonstiges:

 



Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt

Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 30,- EUR

Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 15,- EUR

Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt

Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt 10,- EUR

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- EUR

Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
bei einem Kind 30,- EUR
bei mehreren Kindern 35,- EUR

(Umweltschutz:) Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20,- EUR

Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30,- EUR

Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- EUR

Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20,- EUR

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte

Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt

 

Straftaten im Straßenverkehr:

 



Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte
Davon ausgenommen sind kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs , wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.

Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte

Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte

Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte

Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte

Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten 5 Punkte

 

 

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